Shopping Tipp: Verbraucherrecht Empfehlung

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Altersvorsorge Riester für Singles

AltersvorsorgeAm besten sehr frühzeitig mit der Altersvorsorge beginnen: Natürlich können auch Singles sich ein Stück vom grossen Riester-Kuchen abschneiden. „Riester-Verträge lohnen sich wegen der staatlichen Zulagen und der Steuervorteile eigentlich für jeden“, sagt Merten Larisch, Experte für Altersvorsorge bei der Verbraucherzentrale Bayern. Die Grundzulage liegt für jeden Vertrag derzeit bei 114 Euro, ab 2008 sind es 154 Euro. Dazu kommen pro Kind 138 Euro (ab 2008: 185 Euro). Für Kinder, die ab 2008 geboren werden, erhalten Eltern sogar 300 Euro – so hat es die Bundesregierung beschlossen.

Jahressende jetzt mit der Riesterrente an die Altervorsorge denken

RiesterrenteWer mit Riester vorsorgen will, hat die Qual der Wahl unter vielen verschiedenen Produktvarianten. Für junge Berufsanfänger machen vor allem Fonds mit einem hohen Aktienanteil Sinn. Weil das Geld hier, wie von alleine, an der Börse für die Rente arbeitet, gibt es langfristig deutlich mehr Ertrag als bei anderen Produkten

Pfusch am Bau vermeiden durch unabhängige Beratung

[photopress:Bauberatung.jpg,full,alignleft](djd/pt). Frühjahrszeit ist Bauzeit – wer jetzt an den Bau eines Eigenheimes denkt, sollte sich von Anfang an unabhängige Beratung und baubegleitende Qualitätskontrolle sichern. Denn wesentliche Ursachen für „Pfusch am Bau“ treten laut einer Studie des Instituts für Bauforschung e.V. schon zu Beginn auf: 21 Prozent aller untersuchten Baumängel liegen Planungsfehler zugrunde, 25 Prozent gehen auf das Konto von Bauleitung und Koordinierung, 45 Prozent werden in der Bauausführung begangen. So geriet etwa wegen eines Fehlers in der Bauzeichnung eine Innenwand eines neu gebauten Eigenheims in Berlin „nur“ zehn Zentimeter zu kurz – der Schaden schlug aber mit über 2.000 Euro zu Buche. Der erboste Bauherr holte sich Hilfe beim Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Dieser gemeinnützige Verein weist darauf hin, dass Baumängel oft keine Bagatellschäden sind. So liegen die Kosten für die Mängelbeseitigung in 60 Prozent der Fälle zwar unter 5.000 Euro, fast 36 Prozent jedoch zwischen 15.000 und 50.000 Euro – und damit in einer für private Bauherren existenzbedrohenden Größenordnung. Deshalb rät der BSB allen Bauherren, die Planung, Bauphase und Bauabnahme durch seine unabhängigen Berater begleiten zu lassen. Sie können Fehlerquellen rechtzeitig erkennen, bevor Schäden und daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten entstehen. Mehr Infos und Kontakt unter www.bsb-ev.de

Bildquelle: Damit die Freude am eigenen Haus lange währt, sollten Bauherren unabhängige Berater engagieren. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund e.V.

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Reform der Verbraucherinsolvenz mit vereinfachten Entschuldungsverfahren

Das Bundesjustizministerium hat heute die Eckpunkte einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgestellt.I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 – eine Chance für redliche Schuldner für einen Neubeginn
Seit 1999 gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich zurückzugeben. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder teuren Elektrogeräten durchsuchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens – bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro – an den Treuhänder abzuführen, der dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen.

Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz – insbesondere bei masselosen Schuldnern – steht in der Kritik. Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die Bundesländer klagen über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2500 Euro pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen. Diese Kosten soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist dieser jedoch mittellos, muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken. Und eine Befriedigung der Gläubiger ist nicht ernsthaft zu erwarten. In etwa 80 % aller Privatinsolvenzverfahren sind die Schuldner völlig mittellos.

II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes Entschuldungsverfahrens?

  • Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut – aber es ist zu teuer und zu bürokratisch in Anbetracht der Tatsache, dass von 80 % der Schuldner keine relevanten Einkünfte zu erwarten sind.
  • Ist ein Schuldner nachweislich völlig mittellos, so wird ein Insolvenzverfahren aber seinen Zweck verfehlen. In dieser Situation ist es ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt.
  • Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es muss sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen.

III. Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens bei völlig mittellosen Schuldnern

1. Gang des Verfahrens
Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, erfolgt entsprechend § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Damit ist das Verfahren für den Schuldner jedoch nicht beendet, sondern es wird lediglich die Stufe des eröffneten Insolvenzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet.

Bereits das geltende Recht schreibt vor, dass der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen hat. Aus dieser Bescheinigung soll sich ergeben, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. „Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel, in Berlin etwa der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. Wird der Eröffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, muss der Schuldner die Formulare mit dem Gerichtsvollzieher zu erörtern und an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Das Gericht kündigt danach die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuhänder bestellt – etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen. Macht dies ein Gläubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

2. Neues Vermögen des Schuldners
In dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode kann es nun dazu kommen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaften zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen kommt, das bei der Verteilung zu berücksichtigen ist. Dann gilt folgendes Prozedere:

  • Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so erfolgt die Verteilung an die Gläubiger bei Beträgen unter 1.000 € gemäß dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.
  • Bei Beträgen über 1.000 € hat der Treuhänder dies öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Anhand dieses ergänzten Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben wird, die Verteilung.

3. Kostenbeteiligung des Schuldners
Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Gedacht ist hier an eine Größenordnung von 13 € pro Monat. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.

4. Vorteile dieses Verfahrens
Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile:

  • Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der regelungstechnische Aufwand ist deshalb überschaubar und löst keine neue Bürokratie aus.
  • Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben.

Dafür erhält der Schuldner

  • den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • eine umfassende Entschuldung auch hinsichtlich der nicht genannten Forderungen,
  • die gleiche Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen Restschuldbefreiungsverfahren.

Wechsel der Autoversicherung – Im Preiskampf den Überblick behalten

[photopress:Autoversicherung.jpg,full,alignleft](djd/pt). Im vergangenen Jahr hat der Preiskampf in der Kfz-Versicherung so viele Kunden wie noch nie zu einem Wechsel des Anbieters veranlasst. Nach Angaben der Unternehmensberatung Simon-Kucher & Partners waren es rund vier Millionen – also fast zehn Prozent der Autofahrer -, die ihrer alten Versicherung den Rücken kehrten. Der Stichtag, um mit einer Kündigung beim alten Versicherer viel Geld zu sparen, rückt auch in diesem Jahr wieder näher: Es ist in aller Regel der 30. November, denn zum Jahresende kann die Kfz-Police regulär gekündigt werden. Der Abstand zwischen billigen und teuren Anbietern ist weiter gestiegen; wer nicht vergleicht, zahlt unnötig drauf! Auf diese Weise lassen sich auch die Kosten für das Autofahren insgesamt begrenzen, nachdem ein Ende der Spritpreis-Erhöhungen nicht in Sicht ist. Am meisten lässt sich beim Online-Abschluss der Kfz-Police sparen. Denn die Direktversicherer haben Kostenvorteile, die sie in Form günstigerer Prämien weitergeben. Vom heimischen PC aus kann man die unterschiedlichen Tarife vergleichen. Einen solchen Rechner gibt es z.B. beim Direktversicherer KarstadtQuelle Versicherungen unter www.kqv.de. Zur Online-Berechnung sind nur der Kfz-Schein, die Police der alten Versicherung sowie der Führerschein nötig. Von Montag bis Samstag von 7.00 bis 21.00 Uhr ist aber auch eine kostenlose telefonische Hotline unter 0800-666 9000 besetzt.

Verfahrenserleichterungen im Insolvenzrecht

(Quelle: BMJ) Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen beschlossen. Das Gesetz vereinfacht das Insolvenzverfahren und gibt Impulse für eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritt des Insolvenzfalls.„Fortführung und Sanierung von Unternehmen haben Vorrang vor der Liquidierung – sofern es eine Aussicht auf Erfolg gibt. Vorläufige Insolvenzverwalter erhalten bessere Möglichkeiten, um die Betriebsmittel eines Unternehmens zusammenzuhalten. Wir fördern die Eigeninitiative, indem wir dem Schuldner Anreize geben, trotz der Insolvenz eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Und nicht zuletzt sieht unser Gesetzentwurf eine Reihe von Verfahrenserleichterungen vor, durch die Insolvenzverfahren insbesondere im Interesse der Gläubiger einfacher und schneller abgewickelt werden“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Kernanliegen der Reform.

Zu einigen wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

  • Erleichterte Fortführung des Unternehmens im Eröffnungsverfahren
    Der Gesetzentwurf erleichtert die Fortführung des Unternehmens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. So kann das Insolvenzgericht künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an die Gläubiger herausgegeben werden müssen, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind. Die Interessen der gesicherten Gläubiger werden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssen, der durch die Nutzung eingetreten ist. Häufig sind in Unternehmen, die in die Krise geraten sind, Betriebsmittel wie Maschinen zu Finanzierungszwecken mit Sicherungsrechten belastet, z.B. indem sie zu Sicherheit übereignet sind. Im Interesse einer Unternehmensfortführung muss verhindert werden, dass die Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gesicherten Gegenstände heraus verlangen. Derzeit bestehen noch Unsicherheiten, in welchem Umfang die Gläubiger im Eröffnungsverfahren Einschränkungen ihrer Sicherungsrechte hinnehmen müssen. Hier schafft der Gesetzentwurf Klarheit und gibt dem Insolvenzverwalter bessere Möglichkeiten, in diesem frühen Verfahrensstadium die Betriebsmittel des Unternehmens zusammenzuhalten.
  • Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners
    Der Gesetzentwurf fördert unternehmerische Eigeninitiative im Insolvenzverfahren. Der Schuldner soll motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder weiter auszuüben: Dazu bekommt der Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu erklären, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und die Insolvenzmasse durch diese Tätigkeit nicht belastet wird. Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit kommen in diesem Fall also dem Schuldner zu Gute und werden nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen. Um die Rechte der Gläubiger zu sichern, ist für eine solche Erklärung des Insolvenzverwalters ihre Zustimmung erforderlich. Damit selbstständig tätige Schuldner nicht besser stehen als abhängig Beschäftigte, müssen sie von ihren Einkünften soviel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelte.
  • Auswahl des Insolvenzverwalters
    Der Gesetzentwurf sorgt für mehr Transparenz bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Gericht. Es wird klargestellt, dass die Verwendung so genannter geschlossener Listen unzulässig ist, wie sie die Praxis bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern zum Teil heranzieht. In diese Listen werden neue Bewerber nur aufgenommen, wenn eine andere Person ausgeschieden ist. Stattdessen müssen die Gerichte künftig die Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller Personen auswählen, die sich zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereit erklärt haben. Damit berücksichtigt der Entwurf auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (1 BvR 135/00). Danach müssen die Gerichte den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie die Auswahllisten aufstellen. Bei der individuellen Auswahl des Insolvenzverwalters aus diesen Listen haben die Gerichte jedoch einen weiten Ermessensspielraum.
  • Insolvenzbekanntmachungen im Internet
    Wie das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) für die Unternehmensdaten setzt auch das Insolvenzrecht in Zukunft auf elektronische Bekanntmachungen. In Insolvenzsachen soll von den Printveröffentlichungen Abschied genommen und als Regelfall nur noch eine elektronische Bekanntmachung im Internet stattfinden. Sämtliche Insolvenzbekanntmachungen werden auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform dokumentiert. Das senkt die Bekanntmachungskosten und verbessert die Recherchemöglichkeiten, selbstverständlich unter Einhaltung des erforderlichen Datenschutzniveaus.

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